Die Kammer schliesst sich der sorgfältigen, schlüssigen und zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Strafkläger im Vor- sowie im erstinstanzlichen Verfahren selbst auch beschuldigt war und sich mit teils gravierenden Vorwürfen konfrontiert sah. Dennoch machen seine Aussagen zu den Drohungen während der Ehe (Ziff. 1 des Strafbefehls) nicht einen übermässig offensiven und übertriebenen Eindruck.