Der Cousin seiner Ehefrau habe ihm zudem gesagt, dass A.________ ihm das Messer bloss habe geben wollen, damit er sie töten könne (p. 56 Z. 177 f.). B.________ bestätigte seine Aussagen auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht (p. 68 Z. 87 f. und 91, p. 642 Z. 45 f., p. 643 Z. 2 ff.). Die Aussagen von B.________ zum Kerngeschehen wirken nicht einstudiert und auswendig gelernt, sondern erlebnisbasiert. Die Erzählungen blieben auch bei Präzisierungsfragen schlüssig. Er schilderte das Geschehen vom 25.07.2017 betreffend die Drohung durch A.________ strukturgleich, folgerichtig und räumlich-zeitlich verknüpft.