Die Aussagen von B.________ zu den Drohungen wirken insgesamt nicht einstudiert und auswendig gelernt, sondern erlebnisbasiert. Die Erzählungen blieben auch bei Präzisierungsfragen schlüssig. In den Aussagen von B.________ finden sich – soweit die Vorwürfe gegenüber A.________ betreffend – zahlreiche qualitativ bedeutende Realitätskriterien, welche für eine erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Darstellung sprechen. Seine Aussagen enthalten zudem keine Widersprüche oder andere offensichtliche Lügensignale und ergeben ein in sich stimmiges Bild. Das Gericht erachtet folglich die Aussagen von B._