Abschnitt). Derweil die Zeugenaussagen somit die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihrer ausschliesslich passiven Rolle in der Beziehung in Zweifel ziehen, vermögen sie die Drohungen nicht zu belegen. 10.4 Aussagen des Strafklägers Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Strafklägers soweit die hier interessierenden Vorwürfe betreffend (Drohungen der Beschuldigten ihm gegenüber) wie folgt (pag. 714 f. [Vorfälle in der Schweiz] und 720 f. [Vorfall im D.________(Land)]; S. 18 f. und S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): B.________ wurde ebenfalls mehrmals einvernommen.