Indessen lassen sich deren Aussagen mit dem Ergebnis der Vorinstanz in Einklang bringen, wonach die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen durchaus auch «eine aktive Rolle eingenommen» hat (vgl. pag. 714 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), und widersprechen insoweit – zumindest im vorliegend relevanten Mass (betreffend gegenseitige Auseinandersetzungen bzw. gänzliche Wehrlosigkeit der Beschuldigten) – der von der Beschuldigten dargestellten und hiervor dargelegten Beziehungsdynamik (vgl. E. 10.2. zweitletzter Abschnitt).