Der Vorfall, von dem der Zeuge H.________ sprach, müsste sich irgendwann ca. im Jahr 2016/2017 zugetragen haben (pag. 16 Z. 46) und der von der Zeugin I.________ geschilderte 2014/2015 (pag. 21 Z. 75). Die Zeugen konnten aber weder über den Grund der Auseinandersetzung noch über deren Inhalt Auskunft geben. Indessen lassen sich deren Aussagen mit dem Ergebnis der Vorinstanz in Einklang bringen, wonach die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen durchaus auch «eine aktive Rolle eingenommen» hat (vgl. pag.