9 Dementsprechend sind die Aussagen der Zeugen zur Klärung der angeklagten Drohungen nicht dienlich, wollen sie diese offenbar nicht mitbekommen haben. Die Zeugenaussagen geben jedoch Hinweise auf die Gegenseitigkeit der Auseinandersetzungen. Beide wollen ein einziges Mal eine Auseinandersetzung gehört haben, an der beide Ehegatten laut geworden seien und die Kinder geweint hätten (Zeuge H.________) bzw. die Beschuldigte laut und «den ganzen Abend» geschrien habe (Zeugin I.________). Der Vorfall, von dem der Zeuge H.____