Im Vorverfahren wurden zwei langjährige Nachbarn des Ehepaars als Zeugen einvernommen (pag. 15 ff. und pag. 19 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Insbesondere stehen sie keiner Partei näher; im Übrigen belasten die Zeugen auch keine Partei in Bezug auf ein bestimmtes Delikt.