646 Z. 44 f.). Zumal sie nicht geschrien habe, hätte man sie auch nicht im Haus rufen hören können (pag. 30 Z. 90 f.). Nachfolgend zu klären ist einzig die Frage, ob die Beschuldigte die vom Strafkläger behaupteten Drohungen tatsächlich ausgesprochen hat. Angesichts der konkreten Bestreitungen der Beschuldigten ist damit zusammenhängend die Frage, ob der Beschuldigten tatsächlich eine ausschliesslich passive und wehrlose Rolle in der Beziehung zukam, von Bedeutung. 10.3 Aussagen der Zeugen Im Vorverfahren wurden zwei langjährige Nachbarn des Ehepaars als Zeugen einvernommen (pag.