Die Beschuldigte hingegen macht oberinstanzlich nach wie vor geltend, während der Ehe immer nur eingesteckt zu haben. Sie habe nicht einmal «Nein» sagen dürfen, ansonsten hätte es gleich «ghäscheret» (oberinstanzlich pag. 938 Z. 37 ff.; so bereits vorinstanzlich, pag. 646 Z. 39 f.: «Ich durfte gar nie ‹Nein› sagen. Ich wäre heute nicht hier, wenn ich mich zu einer Drohung hätte äussern können»). Man habe sich vor den Vorfällen nicht gestritten, sie habe ihre Meinung nicht frei äussern dürfen (pag. 649 Z. 5). Sie und die Kinder hätten sich gegenseitig nur geschützt und seien ohnmächtig, wehrlos gewesen (pag. 646 Z. 44 f.).