S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt akzeptierte der Strafkläger das vorinstanzliche Urteil. Die von ihm ausgestossenen Drohungen sind demnach unbestritten und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Daran ändert nichts, dass der Strafkläger oberinstanzlich nach wie vor der Meinung ist, keine Drohungen ausgestossen zu haben und ungerecht bestraft worden zu sein (pag. 934 Z. 16 ff. und pag. 935 Z. 12). Die Beschuldigte hingegen macht oberinstanzlich nach wie vor geltend, während der Ehe immer nur eingesteckt zu haben.