937 Z. 31). 10.2 Vorbemerkung zur nachfolgenden Aussagewürdigung Im hiesigen Strafverfahren erachtete die Vorinstanz sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch diejenigen des Strafklägers jeweils in Bezug auf das ihnen Vorgeworfene als unglaubhaft und in Bezug auf das dem jeweils anderen Vorgeworfenen als glaubhaft. Für sie lag mithin die Wahrheit in der Mitte; sie erwog, dass sich die gegenseitigen Drohvorwürfe miteinander vereinbaren liessen, solche also beidseitig und wie angeklagt ausgestossen worden seien (zusammengefasst auf pag. 722; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).