Gegen diese Strafbefehle erhoben beide Parteien Einsprache; im darauffolgenden erstinstanzlichen Verfahren wurden beide Ehegatten wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil des jeweils anderen Ehegatten schuldig erklärt (pag. 683 f., vgl. auch E. 1 hiervor). Der Strafkläger hat das Urteil akzeptiert.