Nach mehrfacher Sistierung des Verfahrens i.S.v. 314 Abs. 1 Bst. c StPO (Abwarten des Ausgangs eines hängigen Vergleichsverfahrens) stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2022 das Verfahren gegen den Strafkläger wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten (infolge Verjährung), beides angeblich mehrfach während der gemeinsamen Ehe begangen, sowie wegen Drohung und Nötigung, angeblich begangen am 4. Dezember 2020, ein (pag.