Der Schuldspruch gegen diesen wegen besagter Todesdrohung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigte basieren vollumfänglich auf den Aussagen des Strafklägers. Als Beweismittel liegen die Aussagen beider Ehegatten sowie zweier Zeugen (Nachbarn) vor, wobei letztere keine Auskunft über die zur Anklage erhobenen Kerngeschehen geben konnten. Aussagekräftige objektive Beweismittel gibt es nicht. Entsprechend kommt der Würdigung der Aussagen der Parteien zentrale Bedeutung zu. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet.