Im Zuge dieser Auseinandersetzung verliess die Beschuldigte das Haus und reiste ohne den Strafkläger und ihre gemeinsamen Kinder in die Schweiz zurück. Unbestritten ist auch, dass im Rahmen dieser Auseinandersetzung ein Familienmitglied die Frage nach dem Fortbestand der Ehe zwischen dem Ehepaar aufgeworfen hat, zu welcher sich der Strafkläger negativ äusserte. Als Reaktion darauf soll die Beschuldigte wie angeklagt das Messer behändigt haben. Sie hingegen behauptete, der Strafkläger habe ihr mit dem Tod gedroht. Der Schuldspruch gegen diesen wegen besagter Todesdrohung ist in Rechtskraft erwachsen.