Auch den zweiten Vorwurf bestreitet die Beschuldigte vollumfänglich, wobei betreffend Rahmengeschehen mittlerweile als unbestritten gelten kann, dass es am 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), im Elternhaus des Strafklägers und im Beisein beider Familien zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann, dem Strafkläger, gekommen ist. Im Zuge dieser Auseinandersetzung verliess die Beschuldigte das Haus und reiste ohne den Strafkläger und ihre gemeinsamen Kinder in die Schweiz zurück.