Darüber hinaus macht sie geltend, es sei während der Ehe nie zu gegenseitigen Auseinandersetzungen gekommen (vgl. E. 10.1 zweitletzter Abschnitt hiernach). Auch den zweiten Vorwurf bestreitet die Beschuldigte vollumfänglich, wobei betreffend Rahmengeschehen mittlerweile als unbestritten gelten kann, dass es am 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), im Elternhaus des Strafklägers und im Beisein beider Familien zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann, dem Strafkläger, gekommen ist.