9. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt sowie Beweismittel Die Beschuldigte bestreitet den ersten Vorwurf vollumfänglich. Darüber hinaus macht sie geltend, es sei während der Ehe nie zu gegenseitigen Auseinandersetzungen gekommen (vgl. E. 10.1 zweitletzter Abschnitt hiernach).