II. Räumlicher Geltungsbereich Die rechtlichen sowie konkreten Ausführungen der Vorinstanz zum räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches nach Art. 6 bzw. insbesondere Art. 7 StGB sind korrekt; darauf kann verwiesen werden (pag. 704 f.; S. 8 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Schweizerische Strafgesetzbuch kommt für die angeblich am 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), begangene Tat zur Anwendung. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung