398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen.