Diese Punkte, mithin der den Strafkläger betreffenden Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, dessen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, der sich daraus ergebende Sanktionspunkt inklusive entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Beurteilung der Zivilklage der Beschuldigten, bilden vor oberer Instanz nicht mehr Verfahrensgegenstand. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).