Letztere beiden Punkte betreffen ausschliesslich und die Urteilsziffer D. (Zivilpunkt) teilweise das Strafverfahren gegen den heutigen Strafkläger wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung z.N. der Beschuldigten. Diese Punkte, mithin der den Strafkläger betreffenden Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, dessen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, der sich daraus ergebende Sanktionspunkt inklusive entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Beurteilung der Zivilklage der Beschuldigten, bilden vor oberer Instanz nicht mehr Verfahrensgegenstand.