C.1. (Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers des Strafklägers) in Rechtskraft erwachsen. Letztere beiden Punkte betreffen ausschliesslich und die Urteilsziffer D. (Zivilpunkt) teilweise das Strafverfahren gegen den heutigen Strafkläger wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung z.N. der Beschuldigten.