Infolge der Beschränkung der Berufung durch die Beschuldigte auf den Strafpunkt des gegen sie geführten Verfahrens, mangels ihres konkreten Rechtsschutzinteresses im Zivilpunkt sowie mangels eigenständiger Berufung respektive Anschlussberufung des Strafklägers oder der Generalstaatsanwaltschaft (soweit überhaupt legitimiert) ist der gesamte Zivilpunkt (Bst. D. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Bst. A. (Straf- und Sanktionspunkt betreffend den Strafkläger) und die Ziff. C.1. (Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers des Strafklägers) in Rechtskraft erwachsen.