5 dispositivs) wurde hingegen nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Infolge der Beschränkung der Berufung durch die Beschuldigte auf den Strafpunkt des gegen sie geführten Verfahrens, mangels ihres konkreten Rechtsschutzinteresses im Zivilpunkt sowie mangels eigenständiger Berufung respektive Anschlussberufung des Strafklägers oder der Generalstaatsanwaltschaft (soweit überhaupt legitimiert) ist der gesamte Zivilpunkt (Bst.