6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 6. November 2023 teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO); ihre Berufung richtet sich gegen die beiden sie betreffenden Schuldsprüche wegen Drohung und damit zusammenhängend gegen den Sanktionspunkt sowie die entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge (Bst. B vollständig sowie teilweise Ziff. C.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [soweit die Rückzahlungspflicht betreffend]).