Die Verfahrenskosten im Verfahren gegen Frau A.________ seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Parteientschädigung Frau A.________ sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote vom 2. November 2023 vor erster Instanz und gemäss nachzureichender Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Der Strafkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung seinerseits (sinngemäss) die Bestrafung der sowie die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Beschuldigte (pag. 942; vgl. auch pag. 935 Z. 21 ff.).