_ mit Schreiben vom 26. August 2024 verneinte (pag. 795). Infolge Stillschweigens von Rechtsanwalt F.________ wurde davon ausgegangen, dass auch das Mandat des Strafklägers nicht auf privater Basis weitergeführt wird (pag. 799). Im oberinstanzlichen Verfahren ist mithin keine der Parteien anwaltlich vertreten.