136 Abs. 2 lit. c StPO als nicht erfüllt erachtet würden. Rechtsanwalt G.________ verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2024 auf eine Stellungnahme (pag. 785). Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gestützt darauf wurde den Parteivertretern Gelegenheit gegeben mitzuteilen, ob sie die Vertretung der Beschuldigten resp. des Strafklägers weiterhin auf privater Basis wahrnehmen würden, was Rechtsanwalt G.________ mit Schreiben vom 26. August 2024 verneinte (pag.