3. Parteivertretungen Mit selbiger Verfügung vom 15. Mai 2024 tat die Verfahrensleitung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien einerseits ihre Absicht kund, die amtliche Verteidigung von A.________ (nachfolgend Beschuldigte) gestützt auf Art. 134 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu widerrufen (pag. 773). Andererseits stellte sie fest, dass B.________ (nachfolgend Strafkläger) die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO bislang nicht beantragt habe, wobei auch im Falle eines entsprechenden Antrags die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 2 lit.