Mit Eingabe vom 8. April 2024 erklärte Rechtsanwalt G.________ für A.________ form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die gegen sie als Beschuldigte gefällten Schuldsprüche wegen Drohung sowie die damit zusammenhängenden Straf- und Kostenfolgen (pag. 763 f.). Mit Schreiben vom 25. April 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 770 f.). B.________, im erstinstanzlichen Verfahren amtlich vertreten durch F.________, liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 773).