Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'961.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt G.________ hat auf eine Nachforderung des vollen Honorars verzichtet. D. ZIVILPUNKT Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger B.________ auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche verzichtet hat.