Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 145 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Cesarov, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und B.________ Strafkläger Gegenstand Drohung, mehrfach Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 6. November 2023 (PEN 2023 62+63) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) fällte am 6. November 2023 das folgende, A.________ einerseits in ihrer Stellung als Straf- und Zivilklägerin (Bst. A und D) sowie andererseits als Beschul- digte (Bst. B, C und D) betreffende Urteil (pag.682 und 684 ff.; Hervorhebungen im Original; Auslassungen in Klammern): A. B.________ I. B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen zwischen November 2014 und Juli 2017 in C.________(Ort) und im D.________(Land) [Kostenfolgen] II. B.________ wird schuldig erklärt: der Drohung, mehrfach begangen, wie folgt: 1. im Juni 2017 und zuvor in C.________(Ort); 2. am 25.07.2017 in E.________(Ort), D.________(Land) [Sanktionspunkt sowie Kostenfolgen] B. A.________ A.________ wird schuldig erklärt: der Drohung, mehrfach begangen, wie folgt: 1. zwischen Ende 2014 und Juni 2017 in C.________(Ort); 2. am 25.07.2017 in E.________(Ort), D.________(Land) und in Anwendung der Art. 7 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'700.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren des Strafbefehls CHF 800.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) CHF 1’900.00 Total Verfahrenskosten CHF 2’700.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 900.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'800.00. C. AMTLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN 1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Vertei- digung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren] 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt G.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3’300.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 206.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’656.90 CHF 281.60 Auslagen ohne MWST CHF 23.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’961.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'961.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt G.________ hat auf eine Nachforderung des vollen Honorars verzichtet. D. ZIVILPUNKT Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger B.________ auf die Geltendmachung zivilrecht- licher Ansprüche verzichtet hat. 2. Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin A.________ wird abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. E. Weitere Verfügungen [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________, vertreten durch ihren amtlichen Verteidi- ger Rechtsanwalt G.________, mit Eingabe vom 23. November 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 690). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. März 2024 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 749 f.). Mit Eingabe vom 8. April 2024 erklärte Rechtsanwalt G.________ für A.________ form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die gegen sie als Beschuldigte gefällten Schuldsprüche wegen Drohung sowie die damit zusammenhängenden Straf- und Kostenfolgen (pag. 763 f.). Mit Schreiben vom 25. April 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 770 f.). B.________, im erstinstanzlichen Verfahren amtlich vertreten durch F.________, liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 773). Gestützt darauf stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Mai 2024 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2023 betreffend B.________ unangefochten in Rechtskraft erwachsen und dieser nur noch als Strafkläger am oberinstanzlichen Verfahren beteiligt sei (pag. 773). 3. Parteivertretungen Mit selbiger Verfügung vom 15. Mai 2024 tat die Verfahrensleitung unter Ge- währung des rechtlichen Gehörs an die Parteien einerseits ihre Absicht kund, die amtliche Verteidigung von A.________ (nachfolgend Beschuldigte) gestützt auf Art. 134 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu wi- derrufen (pag. 773). Andererseits stellte sie fest, dass B.________ (nachfolgend Strafkläger) die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO bislang nicht beantragt habe, wobei auch im Falle eines ent- sprechenden Antrags die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO als nicht erfüllt erachtet würden. Rechtsanwalt G.________ verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2024 auf eine Stellungnahme (pag. 785). Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gestützt darauf wurde den Parteivertretern Gelegenheit gegeben mitzuteilen, ob sie die Vertretung der Beschuldigten resp. des Strafklägers weiterhin auf privater Basis wahrnehmen würden, was Rechtsanwalt G.________ mit Schreiben vom 26. August 2024 verneinte (pag. 795). Infolge Stillschweigens von Rechtsanwalt F.________ wurde davon ausgegangen, dass auch das Mandat des Strafklägers nicht auf privater Basis weitergeführt wird (pag. 799). Im oberinstanzlichen Verfahren ist mithin keine der Parteien anwaltlich vertreten. 4 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen über die Beschuldigte ein aktueller Betreibungs- und Strafregisterauszug (datierend vom 10. bzw. 13 Januar 2025, pag. 828 f.) sowie ein Leumundsbericht samt For- mular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 6. Januar 2025, pag. 823 ff.) eingeholt. Zudem wurden bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde N.________ (Region) (nachfolgend KESB) die Akten ________ betreffend die gemeinsamen Kinder der Beschuldigten und des Strafklägers zwecks Aktuali- sierung der bereits in den Akten vorhandenen Unterlagen ediert. Schliesslich wurden der Strafkläger sowie die Beschuldigte anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 934 ff.). 5. Anträge der Parteien Die Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2025 den Antrag, von den Vorwürfen freigesprochen zu werden (pag. 942). Ihrer Beru- fungserklärung vom 8. April 2024 – verfasst von ihrem damaligen Rechtsbeistand – lassen sich folgende Anträge entnehmen (pag. 764; Hervorhebungen im Original): Freispruch Frau A.________ sei freizuspechen vom Vorwurf der Drohung, angeblich mehrfach begangen - Zwischen Ende 2014 und Juni 2017 in C.________(Ort); - Am 25. Juli in E.________(Ort), D.________(Land). Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten im Verfahren gegen Frau A.________ seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Parteientschädigung Frau A.________ sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote vom 2. November 2023 vor erster Instanz und gemäss nachzureichender Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Der Strafkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung seinerseits (sinn- gemäss) die Bestrafung der sowie die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Be- schuldigte (pag. 942; vgl. auch pag. 935 Z. 21 ff.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Ur- teil vom 6. November 2023 teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO); ihre Berufung richtet sich gegen die beiden sie betreffenden Schuldsprüche wegen Drohung und damit zusammenhängend gegen den Sanktionspunkt sowie die ent- sprechende Kosten- und Entschädigungsfolge (Bst. B vollständig sowie teilweise Ziff. C.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [soweit die Rückzahlungspflicht betreffend]). Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________ im erstinstanzlichen Verfahren (erster Teil der Ziff. C.2. des erstinstanzlichen Urteils- 5 dispositivs) wurde hingegen nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Infolge der Beschränkung der Berufung durch die Beschuldigte auf den Strafpunkt des gegen sie geführten Verfahrens, mangels ihres konkreten Rechtsschutzinter- esses im Zivilpunkt sowie mangels eigenständiger Berufung respektive Anschluss- berufung des Strafklägers oder der Generalstaatsanwaltschaft (soweit überhaupt legitimiert) ist der gesamte Zivilpunkt (Bst. D. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) sowie der Bst. A. (Straf- und Sanktionspunkt betreffend den Strafkläger) und die Ziff. C.1. (Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers des Strafklä- gers) in Rechtskraft erwachsen. Letztere beiden Punkte betreffen ausschliesslich und die Urteilsziffer D. (Zivilpunkt) teilweise das Strafverfahren gegen den heutigen Strafkläger wegen einfacher Kör- perverletzung und mehrfacher Drohung z.N. der Beschuldigten. Diese Punkte, mit- hin der den Strafkläger betreffenden Freispruch von der Anschuldigung der einfa- chen Körperverletzung, dessen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, der sich daraus ergebende Sanktionspunkt inklusive entsprechender Kosten- und Entschä- digungsfolge sowie die Beurteilung der Zivilklage der Beschuldigten, bilden vor oberer Instanz nicht mehr Verfahrensgegenstand. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechte- rungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) be- treffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Ver- hältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). II. Räumlicher Geltungsbereich Die rechtlichen sowie konkreten Ausführungen der Vorinstanz zum räumlichen Gel- tungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches nach Art. 6 bzw. insbeson- dere Art. 7 StGB sind korrekt; darauf kann verwiesen werden (pag. 704 f.; S. 8 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Schweizerische Strafgesetzbuch kommt für die angeblich am 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), begangene Tat zur Anwendung. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die ausführliche Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 705 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 8. Anklagesachverhalt Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2023, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StGB), der folgende Sachverhalt vorgewor- fen: Drohung, mehrfach begangen, 1. zwischen Ende 2014 und Juni 2017 in C.________(Ort), indem die Beschuldigte ihrem dama- ligen Ehegatten B.________ mehrfach drohte, die gemeinsamen Kinder umzubringen, sofern er sich scheiden lasse und damit drohte, ihn umzubringen; 2. am 25.07.2017 in E.________(Ort), D.________(Land), indem die Beschuldigten ihren dama- ligen Ehegatten B.________ mit einem Messer bedrohte; mit diesen schweren Drohungen versetzte die Beschuldigte ihren damaligen Ehegatten in Schrecken und Angst. 9. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt sowie Beweismittel Die Beschuldigte bestreitet den ersten Vorwurf vollumfänglich. Darüber hinaus macht sie geltend, es sei während der Ehe nie zu gegenseitigen Auseinanderset- zungen gekommen (vgl. E. 10.1 zweitletzter Abschnitt hiernach). Auch den zweiten Vorwurf bestreitet die Beschuldigte vollumfänglich, wobei betref- fend Rahmengeschehen mittlerweile als unbestritten gelten kann, dass es am 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), im Elternhaus des Strafklä- gers und im Beisein beider Familien zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann, dem Strafkläger, gekommen ist. Im Zuge dieser Auseinandersetzung verliess die Beschuldigte das Haus und reiste ohne den Strafkläger und ihre gemeinsamen Kinder in die Schweiz zurück. Unbe- stritten ist auch, dass im Rahmen dieser Auseinandersetzung ein Familienmitglied die Frage nach dem Fortbestand der Ehe zwischen dem Ehepaar aufgeworfen hat, zu welcher sich der Strafkläger negativ äusserte. Als Reaktion darauf soll die Be- schuldigte wie angeklagt das Messer behändigt haben. Sie hingegen behauptete, der Strafkläger habe ihr mit dem Tod gedroht. Der Schuldspruch gegen diesen we- gen besagter Todesdrohung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigte basieren vollumfänglich auf den Aussagen des Strafklägers. Als Beweismittel liegen die Aussagen beider Ehegatten sowie zweier Zeugen (Nachbarn) vor, wobei letztere keine Auskunft über die zur Anklage erhobenen Kerngeschehen geben konnten. Aussagekräftige objektive Beweismittel gibt es nicht. Entsprechend kommt der Würdigung der Aussagen der Parteien zen- trale Bedeutung zu. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. 7 10. Würdigung der Kammer 10.1 Verfahrensgang / Überblick Ausgangspunkt des vorliegenden Strafverfahrens bildet die Strafanzeige der Be- schuldigten vom 30. Juli 2017 gegen den Strafkläger wegen Drohung, welche ers- tere im Nachgang zur sich unbestrittenermassen im D.________(Land) zugetrage- nen Auseinandersetzung bei der Kantonspolizei Bern erstattet hatte (pag. 6 ff.). Der Strafkläger erstattete hierauf am 31. August 2017 (anlässlich seiner zweiten polizei- lichen Einvernahme als Beschuldigter) Gegenanzeige gegen die Beschuldigte we- gen Drohung, Tätlichkeiten sowie falscher Anschuldigung (pag. 63; das Verfahren wurde am 21. März 2018 formell durch Verfügung eröffnet, pag. 2). Am 7. Dezember 2020 deponierte die Beschuldigte eine weitere Anzeige gegen den Strafkläger wegen Drohung und Nötigung, begangen am 4. Dezember 2020, woraufhin der Strafkläger wiederum Gegenanzeige wegen Verleumdung erstattete (pag. 84 und 86). Auch in diesen Punkten wurde ein Verfahren eröffnet (pag. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfol- gend Staatsanwaltschaft), eröffnete schliesslich am 31. März 2018 formell eine Un- tersuchung gegen den Strafkläger wegen Drohung, Tätlichkeiten und Vergewalti- gung, alles zum Nachteil der Beschuldigten (pag. 1). Die Verfahrenseröffnung we- gen Vergewaltigung und Tätlichkeiten fusste auf den Schilderungen der Beschul- digten anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2018 (pag. 32 Z. 154 ff. sowie pag. 174 Z. 176 ff.). Nach mehrfacher Sistierung des Verfahrens i.S.v. 314 Abs. 1 Bst. c StPO (Abwar- ten des Ausgangs eines hängigen Vergleichsverfahrens) stellte die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 12. Januar 2022 das Verfahren gegen den Strafkläger wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten (infolge Verjährung), beides angeblich mehr- fach während der gemeinsamen Ehe begangen, sowie wegen Drohung und Nöti- gung, angeblich begangen am 4. Dezember 2020, ein (pag. 489). Eine von der Be- schuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2022 teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Strafkläger betreffend Tätlichkeiten, allenfalls im Sinne des Tatbestands der einfachen Körperverletzung, fortzusetzen (pag. 531 ff.). In der Folge wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte, soweit die mehrfachen Tätlichkeiten sowie die falsche Anschuldigung betreffend, eingestellt. Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte soweit den Vorwurf der Verleumdung betreffend (pag. 376 f.). Demgegenüber wurde gegen den Strafkläger ein Strafbefehl wegen Drohung und einfacher Körperverletzung, beides mehrfach begangen, sowie gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Drohungen erlassen (pag. 581 und 584). Gegen diese Strafbefehle erhoben beide Parteien Einsprache; im darauffolgenden erstinstanzlichen Verfahren wurden beide Ehegatten wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil des jeweils anderen Ehegatten schuldig erklärt (pag. 683 f., vgl. auch E. 1 hiervor). Der Strafkläger hat das Urteil akzeptiert. 8 Der in der Auseinandersetzung im D.________(Land) gegipfelte Konflikt zwischen dem Ehepaar löste parallel zum Strafverfahren ein kindes- wie auch ein eheschutz- rechtliches Verfahren aus (vgl. pag. 98 ff. sowie die edierten KESB-Akten ________). Letzteres mündete in einer vom Strafkläger angestossenen Scheidung auf Klage, welche von der Beschuldigten wegen der Regelung der Kinderbelange mit Berufung angefochten wurde (KESB-Akten ________, S. 19 ff.). Das Schei- dungsurteil ist mittlerweile rechtskräftig (vgl. auch pag. 937 Z. 31). 10.2 Vorbemerkung zur nachfolgenden Aussagewürdigung Im hiesigen Strafverfahren erachtete die Vorinstanz sowohl die Aussagen der Be- schuldigten als auch diejenigen des Strafklägers jeweils in Bezug auf das ihnen Vorgeworfene als unglaubhaft und in Bezug auf das dem jeweils anderen Vorge- worfenen als glaubhaft. Für sie lag mithin die Wahrheit in der Mitte; sie erwog, dass sich die gegenseitigen Drohvorwürfe miteinander vereinbaren liessen, solche also beidseitig und wie angeklagt ausgestossen worden seien (zusammengefasst auf pag. 722; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt akzeptierte der Strafkläger das vorinstanzliche Urteil. Die von ihm ausgestossenen Drohungen sind demnach unbestritten und nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Daran ändert nichts, dass der Strafkläger oberinstanzlich nach wie vor der Meinung ist, keine Drohungen ausge- stossen zu haben und ungerecht bestraft worden zu sein (pag. 934 Z. 16 ff. und pag. 935 Z. 12). Die Beschuldigte hingegen macht oberinstanzlich nach wie vor geltend, während der Ehe immer nur eingesteckt zu haben. Sie habe nicht einmal «Nein» sagen dür- fen, ansonsten hätte es gleich «ghäscheret» (oberinstanzlich pag. 938 Z. 37 ff.; so bereits vorinstanzlich, pag. 646 Z. 39 f.: «Ich durfte gar nie ‹Nein› sagen. Ich wäre heute nicht hier, wenn ich mich zu einer Drohung hätte äussern können»). Man ha- be sich vor den Vorfällen nicht gestritten, sie habe ihre Meinung nicht frei äussern dürfen (pag. 649 Z. 5). Sie und die Kinder hätten sich gegenseitig nur geschützt und seien ohnmächtig, wehrlos gewesen (pag. 646 Z. 44 f.). Zumal sie nicht ge- schrien habe, hätte man sie auch nicht im Haus rufen hören können (pag. 30 Z. 90 f.). Nachfolgend zu klären ist einzig die Frage, ob die Beschuldigte die vom Strafkläger behaupteten Drohungen tatsächlich ausgesprochen hat. Angesichts der konkreten Bestreitungen der Beschuldigten ist damit zusammenhängend die Frage, ob der Beschuldigten tatsächlich eine ausschliesslich passive und wehrlose Rolle in der Beziehung zukam, von Bedeutung. 10.3 Aussagen der Zeugen Im Vorverfahren wurden zwei langjährige Nachbarn des Ehepaars als Zeugen ein- vernommen (pag. 15 ff. und pag. 19 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ge- gen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Insbesondere stehen sie keiner Partei näher; im Übrigen belasten die Zeugen auch keine Partei in Bezug auf ein bestimmtes Delikt. 9 Dementsprechend sind die Aussagen der Zeugen zur Klärung der angeklagten Drohungen nicht dienlich, wollen sie diese offenbar nicht mitbekommen haben. Die Zeugenaussagen geben jedoch Hinweise auf die Gegenseitigkeit der Auseinander- setzungen. Beide wollen ein einziges Mal eine Auseinandersetzung gehört haben, an der beide Ehegatten laut geworden seien und die Kinder geweint hätten (Zeuge H.________) bzw. die Beschuldigte laut und «den ganzen Abend» geschrien habe (Zeugin I.________). Der Vorfall, von dem der Zeuge H.________ sprach, müsste sich irgendwann ca. im Jahr 2016/2017 zugetragen haben (pag. 16 Z. 46) und der von der Zeugin I.________ geschilderte 2014/2015 (pag. 21 Z. 75). Die Zeugen konnten aber weder über den Grund der Auseinandersetzung noch über deren In- halt Auskunft geben. Indessen lassen sich deren Aussagen mit dem Ergebnis der Vorinstanz in Einklang bringen, wonach die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen durchaus auch «eine aktive Rolle eingenommen» hat (vgl. pag. 714 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), und widersprechen insoweit – zumindest im vorliegend relevanten Mass (betreffend gegenseitige Auseinandersetzungen bzw. gänzliche Wehrlosigkeit der Beschuldigten) – der von der Beschuldigten dargestell- ten und hiervor dargelegten Beziehungsdynamik (vgl. E. 10.2. zweitletzter Ab- schnitt). Derweil die Zeugenaussagen somit die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ih- rer ausschliesslich passiven Rolle in der Beziehung in Zweifel ziehen, vermögen sie die Drohungen nicht zu belegen. 10.4 Aussagen des Strafklägers Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Strafklägers soweit die hier interessie- renden Vorwürfe betreffend (Drohungen der Beschuldigten ihm gegenüber) wie folgt (pag. 714 f. [Vorfälle in der Schweiz] und 720 f. [Vorfall im D.________(Land)]; S. 18 f. und S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): B.________ wurde ebenfalls mehrmals einvernommen. Er sagte in seinen Einvernahmen konsistent aus, mit welchen Worten A.________ ihm gedroht habe und führte dabei auch detailreiche Neben- sächlichkeiten aus. A.________ habe sich ihm gegenüber mehrmals geäussert: «Wenn du dich scheiden lässt, mache ich alle drei Kinder tot!», das habe sie wirklich ein paar Mal gesagt (p. 57 Z. 232 f.; so auch in p. 63 Z. 15 f. und p. 68 Z. 57 ff.). Sie habe ihm dies «in Deutsch» gesagt: «» Dazu habe sie die Faust geballt, mit lauter kräftiger Stimme, der gesamte Körper sei angespannt gewesen (p. 63 Z. 38 ff.). Sie habe ihm auch mehrmals gedroht, ihn umzubringen (p. 68 Z. 65, p. 642 Z. 19 f.). Er habe es jeweils ihrem Gesicht angesehen, dass etwas nicht stimme und habe dann jeweils aufgepasst (p. 67 Z. 42 f.). Diese Drohung sei mehrmals geäussert worden, er könne jedoch nicht sagen, ob acht- oder zehnmal in den letzten zweieinhalb bis drei Jahren. Das letzte Mal habe sie dies ihm gegenüber aber am Abend des 13. oder 14. Juni 2017 geäussert (p 63 Z. 43 ff., p. 68 Z. 57, 62 und 75, p. 642 Z. 16 f. und 32). B.________ schilderte sodann auf Nachfrage auch ausführlich, unter welchen Umständen die Drohung letztmals ausgesprochen wurde und was der Inhalt der Auseinandersetzung war (p. 63 Z. 51 ff.). B.________ gab an, die Drohung ernst genommen zu haben, und schilderte dazu in sämtlichen Einvernahmen auch seine Emotionen: «Sie macht das, wenn ich mich scheiden lasse. Also jetzt muss es [die Scheidung] sein, aber ich fürchte um meine Kinder.» (p. 57 Z. 243 f.); «Ich nehme das sehr ernst. Weil sie ist wirklich sehr krank. Ich weiss, wie aggressiv sie sein kann. Ihr Verhalten ist wie eine 10 Achterbahn. Ich lasse auch die Kinder nicht mehr alleine! Ich habe manchmal wirklich Angst.» (p. 63 Z. 32 ff.); «Die Angst ist immer da. Aber was soll ich machen. Diese Angst werde ich haben, bis die Kinder etwas grösser sind.» (p. 68 Z. 70 f.); «Ich habe immer Angst. Nicht nur für die Kinder, sondern auch für mich.» (p. 71 Z. 189 f.); Ich habe Angst, dass Frau A.________ ihre Drohungen wahrmacht. Sie nimmt uns mit dem Handy auf, verfolgt uns. Das macht mir Angst und den Kindern sowieso.» (p. 640 Z. 18 ff.). Die Aussagen von B.________ zu den Drohungen wirken insgesamt nicht einstu- diert und auswendig gelernt, sondern erlebnisbasiert. Die Erzählungen blieben auch bei Präzisie- rungsfragen schlüssig. In den Aussagen von B.________ finden sich – soweit die Vorwürfe gegenü- ber A.________ betreffend – zahlreiche qualitativ bedeutende Realitätskriterien, welche für eine er- höhte Glaubhaftigkeit seiner Darstellung sprechen. Seine Aussagen enthalten zudem keine Wider- sprüche oder andere offensichtliche Lügensignale und ergeben ein in sich stimmiges Bild. Das Ge- richt erachtet folglich die Aussagen von B.________ in diesem Zusammenhang als glaubhaft und er- lebnisbasiert, weshalb darauf abzustellen ist. Den Vorfall vom 25.07.2017 im D.________(Land) schilderte B.________ bereits in der ersten polizei- lichen Einvernahme vom 08.08.2017 frei, in sich konsistent und sehr detailliert. Er sei gerade dabei gewesen, Kommissionen zu machen, als seine Mutter ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass die Familie seiner Ehefrau bei ihnen zuhause aufgetaucht sei (p. 55 Z. 159 ff., p. 643 Z. 2 ff.). Sie seien gemeinsam mit den Eltern seiner Ehefrau, ihrem ältesten Bruder sowie drei Cousins an einem Tisch gesessen. Nachdem er auf Frage ihres Cousins, ob sie zusammenbleiben wollten oder nicht, geäus- sert habe, dass «mit dem ganzen Gestürm» nun fertig sei, habe A.________ ein Messer gepackt, welches bei einer Apfel- und Bananenschale auf dem Tisch gelegen habe (p. 55 Z. 165 ff.). «Sie woll- te auf mich loskommen, keine Ahnung, was sie tun wollte. Glücklicherweise wurde sie dann von ihrem Cousin und meinem Bruder am Handgelenk gepackt.» (p. 55 Z. 168, p. 56 Z. 169 f.). Sie sei ca. einen halben Meter von ihm entfernt gewesen, als der Bruder und der Cousin eingeschritten seien (p. 69 Z. 95 f.). B.________ führte dabei diverse ausgefallene Nebensächlichkeiten aus und gab auch (nach- vollziehbare) Erinnerungslücken zu: Die Klingenlänge sei bloss ca. 10 cm gewesen. Es sei so ein Messer zum Früchteschneiden gewesen (p. 56 Z. 173). Auf Nachfrage führt er aus, dass A.________ das Messer mit der rechten Hand gepackt habe, die Klinge abwärts, auf ihn zugekommen sei, etwas geschrien habe, woran er sich nicht mehr erinnern könne, und dann von seinem Bruder und ihrem Cousin gepackt worden sei (p. 56 Z. 174 ff.). Weiter ergänzte er die Rahmenhandlung mit Interakti- onsschilderungen und Wiedergaben von Gesprächen wie beispielsweise, dass der Vater von A.________ auf sie eingeredet habe, darauf aber von seinem Bruder zur Mässigung ermahnt worden sei, worauf der Vater sich ein wenig zusammengenommen habe (p. 56 Z. 180 f.). Weiter habe B.________ nach dem Vorfall den Cousin seiner Ehefrau angerufen, damit dieser die Pässe der Kin- der sowie die Autoschlüssel zurückbringe. Er habe diese am letzten Ferientag, 03.08.2017 um ca. 10- 11 Uhr vormittags bekommen, bevor er gleichentags um 18 Uhr in die Schweiz abgereist sei (p. 56 Z. 187). Der Cousin seiner Ehefrau habe ihm zudem gesagt, dass A.________ ihm das Messer bloss habe geben wollen, damit er sie töten könne (p. 56 Z. 177 f.). B.________ bestätigte seine Aussagen auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht (p. 68 Z. 87 f. und 91, p. 642 Z. 45 f., p. 643 Z. 2 ff.). Die Aussagen von B.________ zum Kerngeschehen wirken nicht einstudiert und auswendig gelernt, sondern erlebnisbasiert. Die Erzählungen blieben auch bei Präzisierungsfragen schlüssig. Er schilder- te das Geschehen vom 25.07.2017 betreffend die Drohung durch A.________ strukturgleich, folge- richtig und räumlich-zeitlich verknüpft. Auffallend ist ebenfalls der quantitative Detailreichtum, mit wel- chem er den Vorfall beschreibt. B.________ schilderte Emotionen und Gedankengänge: Er habe Angst gehabt, nach dem Vorfall vom 25.07.2017 nach Hause zu kommen, da seine Frau ja auch ei- nen Schlüssel für die Wohnung besitze. Er habe dann an der Haustür ein neues Schloss einbauen 11 lassen, da er Angst hatte, dass über Nacht plötzlich jemand mit dem Messer in der Tür stehe (p. 53 Z. 21 ff.). Nach dem Vorfall vom 25.07.2017 habe er Angst gehabt, dass A.________ ihm etwas antun könnte. Er habe gehofft, dass die Kinder vom Vorfall nichts gehört hätten. Er habe auch heute noch Angst. Auch nach 6.5 Jahren gehe er in C.________(Ort) fast nicht raus, sondern gehe immer woan- ders hin (p. 643 Z. 31 ff.). Auch während den Befragungen zeigte er Emotionen, bspw. vergrub er sein Gesicht in den Händen (p. 57 Z. 223) oder kämpfte mit den Tränen (p. 644 Z. 16). Die Kammer schliesst sich der sorgfältigen, schlüssigen und zutreffenden Würdi- gung der Vorinstanz an. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Strafkläger im Vor- sowie im erstinstanzlichen Verfahren selbst auch beschuldigt war und sich mit teils gravierenden Vorwürfen konfrontiert sah. Dennoch machen seine Aussagen zu den Drohungen während der Ehe (Ziff. 1 des Strafbefehls) nicht einen übermässig offensiven und übertriebenen Eindruck. Wäre es ihm tatsächlich – wie ihm von der Beschuldigten unterstellt wurde – um reine Manipulation gegan- gen, um sie schlecht zu machen und ihr im Scheidungsverfahren die Kinder zu ent- reissen, so wären gravierendere und allenfalls über die Zeit immer weiter aufge- bauschte Vorwürfe zu erwarten gewesen. Der Strafkläger blieb indes auch nach Einleitung des Eheschutzverfahrens und trotz zunehmender Angriffe und Vorwürfe gegen seine Person bei seiner ersten Schilderung der Ereignisse. Diese fand gleich bei seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person und damit anlässlich seiner ersten Befragung überhaupt statt. Der Strafkläger erklärte auf die Frage der Polizei, ob er gegen die Kinder Gewalt anwenden würde: «Meine Frau äusserte mir gegenüber mehrmals: ‹Wenn du dich scheiden lässt, mache ich alle drei Kinder tot!›» (pag. 57 Z. 232 f.). Dies macht zwar einerseits den Anschein eines Gegenan- griffs und eines Ablenkungsmanövers, andererseits scheint es aber auch, als hätte er nicht bewusst und mit entsprechenden (manipulativen und strategisch- antizipierenden) Hintergedanken die von der Beschuldigten ausgestossene Dro- hung angezeigt, sondern diese in dem Moment, als er selbst noch gar keine Anzei- ge erstattet hatte, eher nebensächlich erwähnt. Erst einen Monat später erstattete er seinerseits Anzeige, dies als Reaktion auf die Anzeige der Beschuldigten. Auch sein Eheschutzgesuch reichte der Strafkläger vor seiner Strafanzeige ein, dies of- fenbar auch als Reaktion auf das Eheschutzgesuch der Beschuldigten (vgl. pag. 101). Die Entstehungsgeschichte der Strafanzeige bzw. der Vorwürfe spricht demnach gegen eine Manipulation bzw. eine vorgängig ausgeklügelte Strategie im Hinblick auf ein Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren. Der Strafkläger schilderte die Drohungen während der Ehe sodann konstant und stereotypisch. Er verknüpfte sie stets mit einer allfälligen Scheidung. Anlässlich seiner ersten Einvernahme ordnete er diese Drohung auch gleich in die Gesamts- ituation ihrer Beziehung ein bzw. brachte diese reflektierend in Zusammenhang mit seiner vorherigen Aussage, wonach die Beschuldigte nicht mit ihm zusammen sein wolle, «aber eine Scheidung will sie auch nicht», «ich kann es ihr wirklich nicht recht machen» (pag. 57 Z. 234 f.). Zu dieser Aussage, wonach sie die Scheidung nicht gewollt habe, passt im Übrigen auch, dass die Scheidung nicht auf gemein- sames Begehren, sondern auf Klage des Ehemannes erfolgt ist (Art. 114 ZGB; vgl. S. 6 der edierten KESB-Akten). 12 Der Strafkläger konnte – wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat – nicht mehr sagen, wie oft solche Drohungen während der Ehe (mithin gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls) vorgekommen sind. Er gab im Vorverfahren an, es sei mehrmals ge- wesen, er könne aber nicht genau sagen, ob acht- oder zehnmal in diesen zwei- einhalb bis drei Jahren. Das letzte Mal sei am Abend des 13. oder 14. Juni 2017 um ca. 18-19 Uhr gewesen (pag. 63 Z. 43 ff.). Diese letzte Drohung konnte er in ein Rahmengeschehen einbetten, namentlich sei es nach seiner Rückkehr mit dem Sohn aus dem D.________(Land) gewesen, als die Beschuldigte ihm Untreue vor- geworfen habe. Es sei schon früher zu solchen Ereignissen gekommen, aber dies sei das letzte Mal gewesen, bis sie ihn im D.________(Land) mit dem Messer an- gegriffen habe (pag. 63 Z. 51 ff.). Die Reise im Juni 2017 mit dem gemeinsamen Sohn in den D.________(Land) erwähnte auch die Beschuldigte, offensichtlich ver- ärgert darüber (pag. 654 Z. 2 ff.). Dieser Ärger geht auch aus dem Arztbericht von Dr. med. J.________ vom 20. April 2018 hervor, in dem die besagte Reise, die nach Angaben der Beschuldigten «quasi wie eine Vorbereitung gewesen sei für ei- ne Kindsentführung», ebenfalls erwähnt (jedoch im Mai 2017 verortet) wird (pag. 307). Die Drohung bei der Rückkehr des Strafklägers erscheint damit auch bei die- ser Vorgeschichte zumindest nicht unrealistisch. Auch vorinstanzlich konnte der Strafkläger über die Anzahl der Drohungen keine genauen Angaben machen, da es schon «eine Weile her» sei. Er bestätigte jedoch einerseits, dass die Beschuldigte beide Drohungen (also mit seinem eigenen Tod sowie demjenigen der Kinder) mehrfach ausgestossen habe, sowie andererseits, dass sie diese inhaltlich diffe- renten Drohungen nicht zum gleichen Zeitpunkt, sondern an unterschiedlichen Ta- gen ausgesprochen habe (pag. 642 Z. 16, 20 und 24). Oberinstanzlich sprach der Strafkläger schliesslich von sieben bis zehn solcher Drohungen, es sei aber schon lange her (pag. 934 Z. 29). Angesichts dessen, dass der Strafkläger stets glaubhaft von jeweils mehreren solcher Drohungen gesprochen hat, er diese als jeweils se- parate Akte beschrieb (die Drohungen mit seinem Tod und mit dem Tod der Kinder seien an unterschiedlichen Tagen geäussert worden) und er, hätte es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt, dies unzweifelhaft auch als solches hätte benennen können, wird gerade auch im Hinblick auf die Strafzumessung vom für die Be- schuldigte günstigsten Sachverhalt und damit in beiden Fällen von der geringsten Mehrzahl ausgegangen, mithin von je zwei Drohungen (zwei Drohungen mit dem Tod des Strafklägers und zwei mit dem Tod der Kinder). Auch die Realkennzeichen, welche die Vorinstanz in den Aussagen des Strafklä- gers zu den Drohungen vom 25. Juli 2017 im D.________(Land) erkannte, können bestätigt werden. Der Strafkläger hat nicht zuletzt das Rahmengeschehen – lange bevor dies die Beschuldigte getan hat (vgl. nachfolgend) – sehr detailliert, nachvoll- ziehbar und konstant geschildert. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der umgehenden Korrektur bzw. Präzisierung ist seine Aussage, wonach sie ihn nie mit einem Messer bedroht habe, vernachlässigbar («Mit einem Messer hat sie mich nie bedroht. Also doch, im D.________(Land) hat sie mich mit einem Messer bedroht. Einfach hier in der Schweiz nicht», pag. 68 Z. 86 ff.). Dies umso mehr, als der Strafkläger die Drohung mit dem Messer ansonsten detailliert, konstant und glaub- haft geschildert hat. Ergänzend zur treffenden Würdigung der Vorinstanz kann diesbezüglich festgehalten werden, dass ein vom Strafkläger erfundener Messer- 13 angriff kaum in ein Rahmengeschehen mit mehreren Zeugen eingebettet worden wäre, insbesondere mit Zeugen auch aus der Familie der Beschuldigten. Dieser bedeutende Umstand spricht eindeutig für die Glaubhaftigkeit seiner Vorwürfe. Schliesslich verortete der Strafkläger auch die Personen, welche die Beschuldigte zurückgehalten haben sollen, konstant in beiden Familien (sein Bruder und ihr Cousin). Diese sehr spezifische Komplikation im Handlungsablauf wirkt selbster- lebt. Dasselbe gilt für das originelle und durchaus realistisch erscheinende Detail des Strafklägers, wonach der Cousin dann versucht habe, die ganze Sache zu drehen und gesagt habe, sie [die Beschuldigte] habe ihm [dem Strafkläger] das Messer bloss geben wollen, damit er sie töten könne (pag. 56 Z. 177 f.). Diese vom Strafkläger wiedergegebene, alternative Interpretationsweise der Handlung der Be- schuldigten seitens des Cousins ist plastisch und spricht ebenfalls für Selbsterleb- tes. Die Beschuldigte hat diese Sachverhaltsversion im Übrigen mit ihren Aussa- gen, wonach sie gar nie ein Messer zur Hand genommen habe, dementiert (zuletzt oberinstanzlich, pag. 939 Z. 18 und 20 f.). Die Aussagen des Strafklägers in Bezug auf sämtliche angeklagte Drohungen wer- den von der Kammer als überaus glaubhaft eingestuft. 10.5 Aussagen der Beschuldigten Wie bereits erwähnt bestreitet die Beschuldigte sämtliche Kerngeschehen. Dies tut sie konstant und widerspruchsfrei. Insofern ist eine eingehende Würdigung ihrer Aussagen nur beschränkt möglich. Der Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass sie das Nichtaussprechen einer Drohung nur schwerlich beweisen kann; dies muss sie denn auch nicht (vgl. Art. 6 sowie Art. 10 Abs. 1 StPO [Beweisführungs- last und Beweislastregel]). Nichtsdestotrotz weisen die Aussagen der Beschuldigten zum Rahmengeschehen bzw. zur Beziehungsdynamik wie auch ihr sonstiges (Aussage-)Verhalten diverse Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Bestreitungen zu- lassen. Vorab können diesbezüglich die Zeugenaussagen in Erinnerung gerufen werden, welche die Aussagen der Beschuldigten und die von ihr gezeichnete Rolle in der Beziehung nicht stützen. Widersprüchlich und suspekt erscheint sodann das (Aussage-)Verhalten der Be- schuldigten in Bezug auf die verweigerte Entbindung des Hausarztes Dr. K.________ vom Arztgeheimnis. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 8. März 2018 erklärte die Beschuldigte diese Verweigerung auf ent- sprechende Frage der Verteidigung des Strafklägers dahingehend, dass sie bei Frau J.________ in Behandlung sei (pag. 33 Z. 202). Die Tabletten habe sie von ihrem Hausarzt [gemeint Dr. K.________], bei Frau J.________ sei sie aber in psy- chischer Behandlung (pag. 34 Z. 211 f.). Damit übereinstimmend begründete sie die verweigerte Entbindungserklärung am 5. Juni 2018 gegenüber der Polizei da- mit, dass der Hausarzt nichts wisse, sie habe bei diesem nur Tabletten abgeholt. Frau J.________ kenne den ganzen Vorfall (pag. 48 Z. 281 ff.). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erzählte die Beschuldigte demgegenüber, dass ihr Hausarzt vielleicht ein wenig etwas von der häuslichen Gewalt geahnt habe, weil er ausfindig habe machen wollen, was genau passiert sei. Ihr Mann sei auch ab und 14 zu mitgekommen, um zu kontrollieren, ob sie die Wahrheit sage. Der Hausarzt ha- be ihr auch eine Eheberatung empfohlen, weil er mitbekommen habe, dass ihr Mann etwas Mühe gehabt habe. Ihr Mann sei auch schon bei ihm gewesen wegen eines Stechens in der Brust (pag. 651 Z. 32 ff.). Kurz darauf gab die Beschuldigte auf die Frage, wann sie sich Frau Dr. J.________ anvertraut habe, zu Protokoll, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem D.________(Land) im 2017 zu ihrem Haus- arzt gegangen sei und ihm alles erzählt habe. Blöderweise sei ihr Mann auch bei diesem Hausarzt gewesen. Beim zweiten Termin habe ihr der Hausarzt gesagt, dass er von allen Stellen überhäuft werde und gar nicht mehr wisse, wem er was sagen dürfe, weshalb er ihr Frau Dr. J.________ empfohlen habe (pag. 652 Z. 20 ff.). In Anbetracht ihrer erstinstanzlichen Aussagen, welche im Widerspruch stehen zu ihren früheren Aussagen bei der Polizei, erhellt nicht, weshalb sie einzig Dr. J.________, nicht aber ihren Hausarzt vom Arztgeheimnis entbinden wollte. Im- merhin legen ihre erstinstanzlichen Aussagen die Vermutung nahe, dass der Hausarzt durchaus sachdienliche und sie entlastende Angaben hätte machen kön- nen, gerade was die Beziehungsdynamik anbelangt. Die unterlassene Entbindung vom Arztgeheimnis stellt damit zwar ihr gutes Recht dar, doch ändert dies nichts an den widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten hierzu. Geradezu entlarvend ist ferner der bereits von der Vorinstanz erwähnte Wider- spruch bezüglich des Verfolgens ihres Ehemannes (pag. 657 Z. 22 ff.): Die Be- schuldigte antwortete zunächst auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung des Strafklägers, ob sie Angst habe vor dem Strafkläger, mit «sehr». Die Anschlussfra- ge, warum sie ihn dann weiterhin verfolge und fotografiere, beantwortete sie mit «das stimmt nicht». Auf Nachfrage gab sie indessen an, dass sie «Lösungen fin- den» müsse, wenn es «um Beweise oder Unterlagen für Behörden» gehe (pag. 657 Z. 34 ff.), sah darin aber keine Verfolgung (pag. 657 Z. 35 f. und 39 f.) und kehrte im gleichen Atemzug den Vorwurf um: «Es ist keine Verfolgung, es ist kein Stalking. Im Gegenteil, ich werde gestalkt». Anschliessend rechtfertigte sie ihr Verhalten, indem sie ausführte, sie halte seine Lügen fest und wenn sie sehe, dass die Behörden belogen und manipuliert sowie Steuern betrogen würden, dann müs- se sie dies aufdecken (pag. 657 Z. 44 ff.). Dieses Verhalten der Beschuldigten er- staunt und steht in einem Spannungsverhältnis zum geschilderten Beziehungsge- füge und ihrer Rolle als passives, verstummtes und angsterfülltes Opfer. Auffallend ist sodann das Aussageverhalten der Beschuldigten zum Rahmenge- schehen der Auseinandersetzung vom 25. Juli 2017. Diese Auseinandersetzung wird von der Beschuldigten erstmals in ihrer schriftlichen Anzeige vom 29. Juli 2017 erwähnt (pag. 10). Dieser Anzeige ist einzig zu entnehmen, dass der Strafkläger die Beschuldigte nach einem vorangehenden Streit aus dem Haus seiner Eltern in E.________(Ort), D.________(Land), vertrieben habe, dies mit den zum rechtskräf- tigen Urteil gegen den Strafkläger führenden Drohungen (er werde ihr aufs Schlimmste die Seele zerstören, sie und ihre Familie umbringen, falls sie Anzeige erstatte oder Anklage beim Gericht erhebe und sie kränken, bis sie in ein Irrenhaus kommen müsse, so dass sie ihre Kinder nicht mehr erkennen würde). Anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 30. Juli 2017 gab die Beschul- digte auf die Frage, wie es ihr gehe, an: «Nicht gut. Ich bin von meinen Kindern ge- 15 trennt, ich wurde aus dem Haus geworfen, zudem bin ich derart von Angst ge- prägt». Auf Aufforderung der Polizei hin, ausführlich zu erklären, warum sie ihren Ehemann zur Anzeige bringen wolle, führte die Beschuldigte sodann aus: «Wir wollten vom 15.07.-05.08.2017 in die Ferien in den D.________(Land). Wir wohn- ten dort bei den Eltern meines Mannes. Unsere drei Kinder waren ebenfalls mit da- bei. […] Am 25. Juli hat mich mein Mann aus der Wohnung geworfen.». Auf die Frage, weshalb sie aus der Wohnung geworfen worden sei, zuckte die Beschuldig- te mit den Schultern und antwortete: «Päärchenstreit…und Ehrensache und so…Er sagte mir gegenüber, er habe ein Telefonat aufgezeichnet. Er fände es nicht in Ordnung, wie ich über ihn rede. Er hat mir auch mein Telefon fortgenommen. Er hat mir meine gesamte Freiheit weggenommen. Ich konnte es ja niemandem sa- gen. Und wenn ich vor Gericht oder zur Polizei gehe, bringe er mich um, sagte er. Er sagte mir, er kenne das Schweizer Gesetz nicht und dass in seinem Haus seine Gesetze gelten würden. Mit den Worten: ‹Geh raus! Ich will dich nie wieder sehen! Du kannst zur Polizei gehen. Hier im D.________(Land) läuft das anders, ich wer- de dich ins Irrenhaus bringen, damit du nicht einmal deine Kinder wiedererkennst!›, hat er mich dann vor die Türe gestellt. Der Bruder meines Mannes hat mich eben- falls bedroht. Er hat gesagt, er werde in die Schweiz kommen. Die Kinder würden nicht mehr mir gehören. Er werde meine gesamte Familie umbringen und so…» (zum Ganzen: pag. 25). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme bestätigte sie gegenüber der Staatsanwalt- schaft ihre bisherigen Aussagen sowie den Inhalt ihrer schriftlichen Anzeige (pag. 29 Z. 42 f. und 48 sowie pag. 31 Z. 96) und zeigte im Folgenden die Drohun- gen während der Ehe sowie die angeblichen Vergewaltigungen und Tätlichkeiten an. Die Drohungen vom 25. Juli 2017 bestätigte sie und führte aus, sie habe ge- weint und Angst gehabt, ihm zugehört und zu ihm gesagt, er solle sie nicht von den Kindern trennen. Nachdem er ihr gedroht und gesagt habe, sie solle abfahren und keine Minute länger bleiben, sei sie zu ihren Eltern gegangen (pag. 32 Z. 132 ff.). Auf Frage, wer bei seinen Drohungen anwesend gewesen sei, gab sie ihre drei gemeinsamen Kinder, die Eltern und der Bruder des Strafklägers sowie die Ehefrau des Bruders an (pag. 31 Z. 124 f.). Anlässlich ihrer dritten Befragung vom 5. Juni 2018 bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen; Ergänzungen oder Korrekturen habe sie keine anzubringen (pag. 44 Z. 56 f.). Im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Einvernahme bestätigte sie wiederum ihre bishe- rigen Aussagen und führte sogleich aus, am 25. Juli 2017 früher mit ihrer Familie aus den Ferien zurückgereist zu sein (pag. 646 Z. 15 ff.). Mehr über den konkreten Vorfall sagte sie nicht. Erst später in der Einvernahme wurde sie nach dem Vorfall vom 25. Juli 2017 gefragt und gebeten, diesen zu schildern. Dies tat die Beschul- digte zunächst nicht, sondern machte stattdessen allgemeine und weitschweifige Aussagen über ihre Rolle als Mutter, die Wegnahme ihrer Kinder sowie darüber, dass die Ferien im D.________(Land) stets Albträume gewesen seien. Zudem gab sie an, Hilfe von ihrer Familie geholt zu haben, welche ihr gesagt habe, sie solle ruhig bleiben, sie würden vorbeikommen, um die Sache zu klären (pag. 653 Z. 23 ff.). Nach einer weiteren Frage, deren Antwort nichts zum besseren Verständnis 16 des Rahmen- und Kerngeschehens beitrug (pag. 653 Z. 40 ff.), fragte die Vorrichte- rin nach, was vom Ablauf her genau passiert sei. Die Beschuldigte erzählte von Fe- rien des Strafklägers mit dem Sohn im Juni 2017, als er «Rituale, religiöse Sachen, schwarze Magie» gemacht habe und ferner von einem Kauf neuer Eheringe im April 2014 durch den Strafkläger. Nachdem die Vorrichterin die Beschuldigte unter- brochen und gebeten hatte, über den Vorfall vom 25. Juli 2017 zu sprechen, er- zählte sie erneut von den Ferien des Strafklägers mit dem Sohn im Juni 2017 so- wie von der angeblichen Vergewaltigung vor ihren Sommerferien im D.________(Land). Den Vorfall vom 25. Juli 2017 schilderte sie hingegen nicht. Erst auf Vorhalt der Aussage des Strafklägers, wonach sich der Cousin nach dem Fortbestand der Ehe erkundigt habe und er [der Strafkläger] gesagt habe, er wolle die Ehe nicht weiterführen, bzw. auf Anschlussfrage der Vorrichterin hin, wie sie [die Beschuldigte] auf die Aussage des Strafklägers reagiert habe, erzählte sie vom gemeinsamen und tatrelevanten Gespräch zwischen den Familien (pag. 654 Z. 24 f. und Z. 27 ff.). Insbesondere gab sie an, ihr Vater habe den Strafkläger auf seine frühere Bitte, die Beschuldigte mit den Ritualen und Mullahs in Ruhe zu lassen, an- gesprochen und gefragt, was der Strafkläger mit seiner Tochter gemacht habe, dass sie so verwirrt sei. Anschliessend habe der Strafkläger, als ihn der Cousin ge- fragt habe, stolz gesagt, dass er die Beschuldigte zum Geschlechtsverkehr zwinge. Sodann habe er vor den anwesenden Familienmitgliedern weitere intime Details enthüllt, welche die Beschuldigte aufzählte und hierzu ausführte, sie wäre vor Scham am liebsten im Erdboden versunken. Der Cousin habe dann interveniert, worauf der Strafkläger Todesdrohungen ausgesprochen habe (pag. 655 Z. 1 ff.). Vor oberer Instanz bestätigte die Beschuldigte das Stattfinden dieser Aussprache in Anwesenheit beider Familien (pag. 939 Z. 10). Auf Vorhalt der Aussagen des Strafklägers betreffend Ergreifen des Messers ihrerseits führte sie aus, dass sie, nachdem der Strafkläger ihr gesagt habe, sie solle jetzt rausgehen, aufgestanden sei, um in der Küche Wasser trinken zu gehen. Der Strafkläger sei ihr nachgekom- men, worauf sie ihm gesagt habe, er habe ihr Leben zerstört. Anschliessend habe der Cousin gesagt, sie solle mitkommen, es bringe nichts zu diskutieren (pag. 939 Z. 23 ff.). Auf konkrete Frage, wie es zum Gespräch gekommen sei, legte die Be- schuldigte erstmals den Hergang des Gesprächs chronologisch dar, wobei sie des- sen Inhalt anders schilderte als bisher (pag. 940 Z. 21 ff.). Insbesondere erwähnte sie im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen weder die Bitte ihres Vaters an den Strafkläger, sie mit seinen Ritualen und Mullahs in Ruhe zu lassen, noch das straf- klägerseitige herablassende Ausplaudern intimer Details über das gemeinsame Sexualleben, das vom Cousin schliesslich unterbunden worden sei (pag. 654 Z. 28 ff.). Zusammenfassend ergibt sich damit Folgendes: Bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung schilderte die Beschuldigte den Vorfall im D.________(Land) nur äus- serst rudimentär, oberflächlich und ausweichend. Sie beschränkte sich darauf, die Drohungen des Strafklägers losgelöst von deren konkreten Hintergrund bzw. vom die Drohungen umgebenden Rahmengeschehen zu erörtern und stattdessen im- mer weitere Vorwürfe gegen den Strafkläger zu erheben. Das Gespräch zwischen den Familien erwähnte sie gegenüber der Polizei mit keinem Wort. Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte sie das Rahmengeschehen einzig um die Anwesen- 17 heit ihrer Kinder, der Eltern des Strafklägers, dessen Bruders sowie der Frau des Bruders (pag. 31 Z. 124 ff.). Zudem führte die Beschuldigte aus, sie sei nach den Drohungen, die der Strafkläger vor den genannten Familienmitgliedern ausgestos- sen habe, zu ihren Eltern gegangen (pag. 32 Z. 137 ff.). Eine anschliessende Aus- sprache mit beiden Elternteilen und ihrem Cousin, in deren Rahmen die angeklag- ten Drohungen ausgesprochen worden sein sollen und in deren Nachgang sie das Haus ohne ihre Kinder verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, erwähnte sie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht. Die Anwesenheit ihrer Familie bzw. die familieninterne Aussprache kam erst vor erster Instanz zur Sprache. Die Beschuldigte machte indes sehr weitschweifige und zunächst wenig konkrete und – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – nur schwer verständliche Ausführungen zum Rahmengeschehen; dasselbe vor oberer Instanz. Konkreter wurden ihre Ausführungen erst auf mehrfache Nachfragen hin. So gab die Beschuldigte letztlich übereinstimmend mit dem Strafkläger an, ihre Familie sei auf ihre Bitte hin zum Elternhaus des Strafklägers gekommen, wo es zu einem ge- meinsamen Gespräch mit dessen Familie und zu einer Auseinandersetzung ge- kommen sei, die damit geendet habe, dass sie ohne Kinder das Haus verlassen habe (pag. 654 f.). Diese gegenüber ihren früheren Aussagen ergänzte Sachver- haltsversion bestätigte sie vor oberer Instanz, fasste jedoch den Gesprächsinhalt der Aussprache anders zusammen als vor der ersten Instanz. Insbesondere fehlte die strafklägerseitige und für die Beschuldigte offenbar äusserst schambehaftete Offenlegung intimer Details über ihr Sexualleben. Hingegen erwähnte sie neu ein Gespräch mit dem Strafkläger, das stattgefunden habe, während sie sich in der Küche Wasser holen gehen wollte. Schliesslich hat die Beschuldigte gewisse Komponenten des Geschehens, die sie gleich zu Beginn der Anzeigeerstattung als Grund für ihren Rauswurf aus der Woh- nung im D.________(Land) genannt hatte und die damit für sie bedeutend gewe- sen sein mussten (namentlich die Wegnahme des Telefons sowie die Aufzeich- nung des Telefonats durch den Strafkläger, pag 25 Z.. 44 ff.) fortan nicht mehr er- wähnt. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie auf entsprechenden Vorhalt hin gar im Widerspruch zu ihrer tatnächsten Einvernahme an, diese beiden Sachen seien früher in der Ehe passiert, nicht am 25. Juli 2017 (pag. 941 Z. 7 ff.). Im Ergebnis hat die Beschuldigte bezüglich der Geschehnisse vom 25. Juli 2017 nur beschränkt bzw. grösstenteils ausweichend und ausschweifend Auskunft ge- geben. Chronologisch nachvollziehbar und detailliert konnte oder wollte sie das Geschehen hingegen nicht schildern. Dies ist umso erstaunlicher, als es sich bei diesen Ereignissen nicht um eine gewöhnliche Alltagsstreitigkeit handelte, wie sie die Beschuldigte in ihrer Ehe wiederholt erlebt haben dürfte, sondern um einen iso- lierten Vorfall in den Ferien, der zur Trennung von ihrer Familie und Rückreise in die Schweiz ohne die Kinder geführt hat. Die Kammer kann sich vor diesem Hinter- grund sowie nach Würdigung ihres Aussageverhaltens über das gesamte Verfah- ren hinweg des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschuldigte diverse und we- sentliche Abschnitte des Sachverhalts – insbesondere ihr eigenes Verhalten betref- fend – bewusst ausgelassen hat. 18 Der widersprüchlichen und weitestgehend nur schwer verständlichen Sachver- haltsschilderung der Beschuldigten stehen demnach die sehr detaillierten, zeitlich und örtlich klar und nachvollziehbaren Schilderungen des Rahmen- und Kernge- schehens des Strafklägers gegenüber. Es fällt auf, dass die Beschuldigte das Rahmengeschehen sowohl bezüglich des Strands in L.________(Land) wie auch bezüglich der Aussprache im D.________(Land) mit beiden Familien erst vorge- bracht hat, nachdem sie der Strafkläger chronologisch nachvollziehbar geschildert hatte. Die Versionen der Beschuldigten an sich waren hingegen widersprüchlich und wenig nachvollziehbar, was weiter dafürspricht, dass sie gewichtige Teile des Sachverhalts – vermutungsweise zum eigenen Schutz – ausgelassen hat. Diese Lücken im Geschehensablauf lassen sich mit dem Vorwurf des Strafklägers schliessen. 10.6 Beweisergebnis Im Ergebnis folgt die Kammer bei den streitgegenständlichen Drohungen – wie be- reits die Vorinstanz – den glaubhaften Aussagen des Strafklägers. Diese werden zusätzlich dadurch gestützt, dass die Beschuldigte nach Ansicht der Kammer und nach eingehender Würdigung ihrer Aussagen die Machtverhältnisse in der Bezie- hung nicht adäquat dargestellt hat. Ihre aktive Rolle wird nicht zuletzt auch durch die Zeugenaussagen indiziert. Gegenseitige Drohungen passen schliesslich auch zum offensiven Aussageverhalten beider Ehegatten und lassen sich auch in der hochproblematischen Ehegeschichte verorten. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass während des ehelichen Zusammenlebens beide Ehegatten eine «aktive» Rolle eingenommen haben, es regelmässig zu Auseinandersetzungen ge- kommen ist und beide Ehegatten sich dabei gegenseitig bedroht haben. Vorliegend relevant sind indes einzig noch die Drohungen der Beschuldigten gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls, die damit als erstellt gelten. Gestützt auf die glaubhaften Aussa- gen des Strafklägers, wonach die Beschuldigte die angeklagten Drohungen separat und mehrfach ausgesprochen habe, sowie angesichts des Umstands, dass der Strafkläger die genaue Anzahl beider Drohungen (nachvollziehbarerweise) nicht mehr bestimmen konnte, geht die Kammer von der für die Beschuldigte günstigsten Variante und damit von der kleinstmöglichen Mehrzahl aus, nämlich von zwei Dro- hungen gegen das Leben des Strafklägers sowie zwei Drohungen gegen das Le- ben der Kinder. Bezüglich der Drohung vom 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz einig, dass die Beschuldigte – wie auch der Strafkläger – wesentliche Handlungsabschnitte weggelassen hat. Die Kammer geht mithin von folgendem Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz zu- sammengefasst hat (pag. 722 f.; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in eckigen Klammern): Während eines Ferienaufenthaltes im D.________(Land) kam es zu einer Unstimmigkeit zwischen den Ehegatten, worauf A.________ ihre Familie zu Hilfe holte (p. 55 Z. 154 ff., p. 653 Z 31 ff., p. 654 Z. 28 ff.). Im Elternhaus von B.________ sassen beide Familien an einem Tisch und diskutierten über die Ehe der Beschuldigten (p. 55 z. 160 ff., p. 654 Z. 28 ff.), was vor dem kulturellen Hintergrund der Beschuldigten nicht ungewöhnlich sein dürfte. Im Verlauf der Diskussion fragte unbestrittenermassen ein Familienmitglied, ob die Ehe zwischen den Beschuldigten nun weitergeführt werde oder nicht, was 19 B.________ verneinte (p. 55 Z. 165 f., p. 643 Z. 5 ff., p. 655 Z. 2 und Z. 22). Was hiernach konkret besprochen wurde, lässt sich nicht mehr eruieren. Gemäss Aussage von A.________ wurde jedoch u.a. besprochen, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben würden (p. 655 Z. 26 ff.). Vor versammelter Familie, konfrontiert mit dem Scheitern ihrer Ehe und dem Risiko, ihre Kinder zu verlie- ren, griff A.________ zu einem auf dem Tisch liegenden Messer und drohte damit ihrem Ehemann (p. 55 Z. 166 ff.). [Drohung des Strafklägers] Ebenfalls erstellt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers, dass dieser durch die Drohungen in Angst versetzt wurde. Bereits anlässlich seiner ers- ten Einvernahme vom 8. August 2017 gab er gleich zu Beginn auf die Frage, wann er aus dem Urlaub heimgekehrt sei, an, er habe Angst, nach Hause zu kommen, da seine Frau ja auch einen Schlüssel für die Wohnung besitze. Er habe deshalb auf die Wache M.________(Ort) angerufen, um nachzufragen, ob die Polizei mit ihm das Haus betrete. Schliesslich habe er dann an der Haustür ein neues Schloss einbauen lassen, da er Angst hatte, dass über Nacht plötzlich jemand mit dem Messer in der Tür steht (pag. 53 Z. 21 ff.). Wie er sodann wiederholt und konstant geschildert hat, hatte er Angst um sich und die Kinder, dass die Beschuldigte, wür- de er sich scheiden lassen, ihre Drohungen wahrmachen würde. Auch im Laufe des Verfahrens gab er wiederholt an, nach wie vor Angst zu haben, das bleibe wohl so, bis die Kinder grösser seien (pag. 57 Z. 243 f., pag. 68 Z. 70 f., pag. 71 Z. 189 f., pag. 640 Z. 18 f.). Er habe die Drohungen aufgrund der psychischen Verfassung der Beschuldigten, deren Verhalten, das «wie eine Achterbahn» sei, und weil er wisse, wie aggressiv die Beschuldigte sein könne, sehr ernstgenommen. Er lasse die Kinder nicht mehr alleine und bringe sie aus Angst jeden Morgen mit dem Auto zur Schule (pag. 63 Z. 32 f. und pag. 68 Z. 79). Auch der Vorfall mit dem Messer vom 25. Juli 2017 habe ihm Angst gemacht (pag. 643 Z. 31 ff.). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls gegen A.________ ist folglich ebenfalls erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 11. Objektiver und subjektiver Tatbestand / Strafantragserfordernis Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie zum Wegfall des Strafantragserfordernisses in vorliegender Konstellation (Verfolgung von Amtes wegen bei Drohungen gegen den Ehegatten während der Ehe) nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB kann auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 724 f.; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Subsumtion Dem Beweisergebnis zufolge äusserte die Beschuldigte zwischen Ende 2014 bis Juni 2017 gegenüber dem Strafkläger und damaligen Ehepartner mehrfach die Drohung, dass sie die gemeinsamen Kinder umbringen werde, sofern er sich scheiden lasse. Auch drohte sie ihm mehrfach mit seinem eigenen Tod. Schliess- lich bedrohte sie den Strafkläger mit einem Messer. Die Beschuldigte drohte dem Strafkläger somit mit strafbaren Handlungen von erheblichem Gewicht, stellte ihm 20 mehrfach ein künftiges Übel in Aussicht und dessen Eintritt als von ihrem Willen abhängig hin. Ob die Beschuldigte die Drohungen letztlich auch tatsächlich in die Tat umgesetzt hätte, ist dabei – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – irrelevant; der Strafkläger befürchtete, wie er mehrfach schilderte, die Verwirklichung der an- gedrohten Übel. Entsprechend ist auch erstellt, dass er durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, was nicht nur bei der verbalen, sondern auch bei der Drohung mit dem Messer nachvollziehbar ist. Denn die Todesdrohungen der Beschuldigten (diejenige mit dem Messer eingeschlossen) waren durchaus ge- eignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Es lie- gen damit schwere Drohungen im Sinne des Tatbestands vor. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sie wusste, dass ihre Drohungen den Strafkläger in Angst und Schrecken versetzen würden, was sie auch wollte. Der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor, womit die Beschuldigte der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen zwi- schen Ende 2014 und Juni 2017 in C.________(Ort) und am 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), z.N. des Strafklägers schuldig zu sprechen ist. Zumal die Beschuldigte bei jeder Drohung während der gemeinsamen Ehe einen neuen Willensentschluss fasste, ist Handlungsmehrheit bzw. echte Konkurrenz an- zunehmen. V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Zumal im vorliegenden Fall keines der beiden Rechte milder ist, ist das StGB in der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung anwendbar. 14. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie die Berücksichtigung von Strafzumessungsrichtlinien (Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 21 8. Dezember 2006, Stand per 1. Januar 2023 [VBRS-Richtlinien]) kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 727 ff.; S. 31 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Dasselbe gilt für die allgemeinen Ausführungen zur Wahl der Strafart (pag. 734; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und zur Vollzugsform der Strafe (pag. 735; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend auszuführen ist, dass das Gericht die Strafe zu mildern hat, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung ist diese Bestimmung (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massge- bend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer seither keine strafbare Handlung begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 48 StGB). 15. Strafrahmen und Strafart Drohungen nach Art. 180 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens liegen keine vor. Der Strafrahmen beträgt somit drei Tagessätze Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz ist bei der nicht vorbestraften Beschuldigten zu Recht von der Geldstrafe als mildere und vorliegend angemessene Sanktion ausgegangen. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe wäre oberinstanzlich ohnehin nicht möglich gewesen (Verschlechterungsverbot, vgl. E. 6 hiervor). Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Vorbemerkung und schwerste Straftat Die Vorinstanz ging beim Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls von einer unbe- stimmten Anzahl Drohungen aus und fällte für sämtliche Drohungen dieser Ankla- geziffer eine Einheitsstrafe aus. Die Kammer hat die besagten Drohungen im Rah- men ihrer Beweiswürdigung demgegenüber auf deren vier bestimmt. Bei dieser Ausgangslage ist damit abweichend von der Vorinstanz für die vier (echt konkurrie- renden) Drohungen wie auch für die Drohung gemäss Ziff. 2 des Strafbefehles je eine separate Strafe und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamt- geldstrafe zu bilden. Als schwerste Straftat geht die Kammer in Anlehnung an die Vorinstanz, welche die Drohungen während der Ehe wie soeben erwähnt nicht quantifiziert, sondern im 22 Sinne eines einheitlichen Tatkomplexes gemeinsam beurteilt hat, von einer diesem Tatkomplex inhärenten Drohung aus, nämlich von einer der beiden Drohungen, welche den Tod der gemeinsamen Kinder zum Inhalt hatten, aus. Diese bildet da- mit die Einsatzstrafe. 16.2 Einsatzstrafe (Tatkomponenten) Die VBRS-Richtlinien (Ziff. II.14, S. 49) empfehlen eine Strafe von 60 Strafeinhei- ten, wenn der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, wobei diese Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut. Wie im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien handelte es sich auch vor- liegend um eine verbale Todesdrohung, wobei die Beschuldigte im vorliegenden Fall mit dem Tod der Kinder gedroht hat. Damit wurde – wie die Vorinstanz zutref- fend bemerkte – das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder als Druckmittel einge- setzt, um den Ehemann von einer Scheidung abzuhalten, was als verwerflich zu bezeichnen ist. Gleichwohl ist vor dem verschuldensmindernden Hintergrund der belastenden Ehe sowie in Anbetracht der kulturell bedingten Verzweiflung der Be- schuldigten, welche als mindernde Faktoren wirken, analog zur Vorinstanz von ei- nem leichten Verschulden auszugehen. Nichtsdestotrotz ist mit Blick auf die VBRS- Richtlinien die von der Vorinstanz auf 50 Tagessätze für sämtliche und damit für eine Vielzahl von Drohungen festgesetzte Strafe zu tief ausgefallen, zumal es sich vorliegend nicht um latentes Drohverhalten und damit um ein aufrechterhaltenes drohendes Klima innerhalb der Beziehung gehandelt hat, sondern um immer von neuem ausgesprochene, isolierte und damit selbständige Drohungen. Das objekti- ve Tatverschulden für diese eine Drohung wird auf 50 Tagessätze festgesetzt. Diese Einschätzung bleibt von der subjektiven Tatschwere unberührt, zumal das di- rektvorsätzliche Handeln, der egoistische Beweggrund (Verhinderung einer Schei- dung) sowie die klar gegebene Vermeidbarkeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu bewerten sind. 16.3 Asperation für die weiteren Delikte 16.3.1 Weitere Drohungen gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls Nicht anders als mit der soeben behandelten Tat verhält es sich mit den drei weite- ren, (fast) identischen verbalen Drohungen. Diese wurden gleichermassen sowohl als Druckmittel im Zusammenhang mit einer allfälligen Scheidung wie auch im Rahmen der belastenden Ehe ausgesprochen (vgl. im Einzelnen E. 16.2 hiervor). Auch hier ist jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen und die schuld- angemessenen Strafen liegen für jede der drei Drohungen – auch nach Berück- sichtigung der subjektiven Tatkomponenten – bei 50 Tagessätzen. Angesichts des unbekannten zeitlichen Konnexes sowie der sachlichen Nähe zwi- schen den Taten bzw. der gleichgelagerten Umstände (ausgesprochen jeweils im Zusammenhang mit einer allfälligen Scheidung sowie gleicher bzw. sehr ähnlicher Wortlaut) werden diese drei Drohungen mit dem Faktor ½, mithin zu je 25 Tages- sätze, an die Einsatzstrafe asperiert. Damit liegt die vorläufige Strafe bei 125 Ta- gessätzen. 23 16.3.2 Drohung gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls Schliesslich gilt es den Vorfall vom 25. Juli 2017 zu beurteilen. Die Drohung mit dem Messer erfolgte im Rahmen einer erhitzten Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, nachdem der Strafkläger vor ihren Familien eröffnet hatte, dass er die Ehe nicht mehr weiterführen wolle. Die Tat bestand im blossen Ergreifen des Mes- sers ohne weitergehende Handlung und war – wie die Vorinstanz zutreffend unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns bemerkte – eine spontane Reaktion der Beschuldigten auf die familieninterne Offenbarung des Strafklägers bzw. dessen ihr und ihren Familien gegenüber geäusserten Scheidungsabsicht. Die Drohung war mithin eine Handlung in einer für die Beschuldigte emotional enorm belastenden und aufgeladenen Situation. Die subjektiven Tatkomponenten sind auch hier ana- log zum bei der Einsatzstrafe Ausgeführten neutral zu bewerten (vgl. E. 16.2 hier- vor), weshalb der Vorinstanz folgend von einem leichten Tatverschulden ausge- gangen und eine gegenüber den Todesdrohungen leicht mildere Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen erachtet wird. Diese zwar in ähnlichem Kontext geäusserte (während der Ehe im Hinblick auf eine allfällige Scheidung), sich an- sonsten aber doch stark von den übrigen verbalen Drohungen unterscheidende Tat (in den Ferien während eines Gesprächs mit den Familien, Ergreifen des Messers) wird der Vorinstanz folgend mit einem höheren Faktor von 2/3 an die Einsatzstrafe asperiert, ergebend rund 25 Tagesätze und damit eine vorläufige Gesamtstrafe von 150 Tagessätze. 16.4 Täterkomponenten Die Täterkomponenten fallen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die vorliegenden Straftaten unauffällig. Insbesondere ist die Beschuldigte nach wie vor nicht vorbe- straft (pag. 829) und hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Die vorläufige Gesamtstrafe bleibt damit unverändert. 16.5 Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB Schliesslich ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, da im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils mehr als 2/3 der Verfolgungsverjährungs- frist von 10 Jahren verstrichen sind (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; vgl. die Ergänzung in E. 14 hiervor). Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt, was es der Kammer verbietet, eine höhere Strafe als die vorinstanzliche von 75 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen (vgl. E. 6 hiervor sowie E. 16.9 hiernach). Die schuldangemessene Strafe liegt vor Berücksichtigung des vorliegenden Straf- milderungsgrundes bei 150 Tagessätzen und ist damit doppelt so hoch wie die vor- instanzliche Strafe, die nicht überschritten werden darf. Eine Milderung bzw. Minde- rung der schuldangemessenen Strafe um weniger als 50 % der vorläufigen Strafe von 150 Tagessätzen (ergo um 75 Tagessätze oder weniger) hätte demnach keine Auswirkungen auf die effektive Strafhöhe; die Strafe wäre diesfalls ohnehin auf 75 Tagessätze zu reduzieren. Zumal aber eine Milderung der Strafe um mehr als 50 % überzogen wäre und damit von vornherein nicht in Betracht fällt, kann offen- gelassen werden, um wie viel die Strafe unter diesem Titel konkret zu mil- 24 dern/mindern wäre. So oder anders ist die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 75 Tagessätzen (vgl. E. 16.9 hiernach) zu bestätigen. 16.6 Höhe des Tagessatzes Die Beschuldigte ist mittlerweile arbeitslos und erhält gemäss dem Erhebungsfor- mular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. Dezember 2024 eine monatliche ALV- Entschädigung von CHF 830.00 sowie Sozialhilfe von CHF 1'400.00 (pag. 827). Sie ist zudem gemäss ihren eigenen Angaben im vorgenannten Formular verschul- det und kann die Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.00 für ihre Kinder nicht bezah- len. Der Tagessatz ist entsprechend auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 16.7 Vollzugsform und Probezeit Angesichts des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren in Betracht. Dies ist bei der nicht vorbestraften Be- schuldigten auch angemessen. Von Gesetzes wegen ist die Beschuldigte noch ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die bedingte Geldstrafe nicht mehr vollzogen wird, wenn sich die Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit von 2 Jahren be- währt (Art. 45 StGB). Hingegen wird im Falle der Begehung erneuter Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, also von Straftaten, die mindestens mit Geldstrafe oder erst recht mit Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), die Frage des Widerrufs und damit des Vollzugs der Geldstrafe von total CHF 2'250.00 zu prüfen sein (Art. 46 StGB). 16.8 Verbindungsbusse Die in prekären finanziellen Verhältnissen lebende Beschuldigte wird die gesamten auf sie entfallenden erstinstanzlichen sowie die gesamten oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten des vorliegenden Strafverfahrens zu tragen haben. Vor diesem Hin- tergrund bedarf es nach Ansicht der Kammer keines spürbaren Denkzettels mehr, um die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Auf das Aussprechen ei- ner Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB wird demnach verzichtet. 16.9 Fazit Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zumal damit die schuldangemessene Strafe der Vorinstanz, die sich einerseits in der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie andererseits in der aus 15 Tagessätzen berechneten Verbindungsbusse widerspiegelt und folg- lich gesamthaft 75 Tagessätze Geldstrafe beträgt, oberinstanzlich nicht erhöht wird, liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4.). 25 VI. Zivilpunkt 17. Der Zivilpunkt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). Es kann auf das Urteilsdispositiv in E. IX. hiernach sowie auf die erstinstanzliche Ur- teilsbegründung (pag. 741 f.; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ver- wiesen werden. VII. Kosten und Entschädigung 18. Kosten des Verfahrens 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Bestätigung der erstinstanzlichen Schuld- sprüche) ist die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigten sind die Verfahrenskosten der ersten Instanz, insgesamt aus- machend CHF 2'700.00, aufzuerlegen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Die Beschuldigte ist mit ihrem Antrag auf Freispruch von sämtlichen Drohungen vollständig unterlegen, weshalb ihr die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen sind. 19. Entschädigungen 19.1 Amtliche Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteile 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_561/2019 vom 7. Ok- tober 2019 E. 3.2). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________ 26 (pag. 685, Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). Dasselbe gilt für die amtliche Entschädi- gung für das oberinstanzliche Verfahren, deren Höhe mit unangefochten gebliebe- nem Beschluss vom 2. September 2024 bestimmt wurde (pag. 799). Infolge ihrer Verurteilung respektive ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die gesamten für das erst- und oberinstanz- liche Verfahren an Rechtsanwalt G.________ ausgerichteten Entschädigungen von CHF 3'961.70 (erste Instanz) respektive CHF 601.05 (zweite Instanz) zurückzuzah- len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Entschädigungsanspruch des Strafklägers Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der Be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendi- gen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Re- gelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Straf- kläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (pag. 433 Abs. 2 StPO). Dem sinngemässen Antrag des Strafklägers um Bezahlung sämtlicher Kosten des Verfahrens («Polizei- und Anwaltskosten», vgl. pag. 935 Z. 21 f.) wird nicht ent- sprochen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Im erstinstanzlichen Verfahren war der Strafkläger selbst Beschuldigter und er wurde mit rechtskräftigem Urteil zu den auf ihn bzw. seine Schuldsprüche entfallenden Kosten (inkl. der von ihm er- wähnten Polizei- und Anwaltskosten) verurteilt. Weshalb diese Kosten, die auf die rechtskräftige Verurteilung des Strafklägers zurückzuführen sind, nun auf die Be- schuldigte überwälzt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Für das oberinstanzliche Verfahren machte sodann weder die ehemalige amtliche Vertretung des Strafklä- gers eine Honorarforderung geltend noch beantragte, geschweige denn belegte der Strafkläger eine ihm persönlich zustehende Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren. VIII. Beschlüsse Für die Eröffnungs- und Mitteilungsformel wird auf das Urteilsdispositiv in E. IX. hiernach verwiesen. Weitere Beschlüsse gab es keine zu fassen. 27 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 6. November 2021 – soweit A.________ als beschuldigte Person betreffend – insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt G.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wur- de: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3’300.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 206.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’656.90 CHF 281.60 Auslagen ohne MWST CHF 23.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’961.70 Der Kanton Bern Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'961.70 entschädigt. 2. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt wurde: 2.1. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger B.________ auf die Gel- tendmachung zivilrechtlicher Ansprüche verzichtet hat. 2.2. […] 2.3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Drohung, mehrfach begangen 1. zwischen Ende 2014 und Juni 2017 in C.________(Ort); 2. am 25.07.2017 in E.________(Ort), D.________(Land) und in Anwendung der Artikel 7 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a (a)StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 28 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'700.00. 3. Zu den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt G.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'961.70 (vgl. Ziff. I.1 hier- vor) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 2. September 2024 rechtskräftig auf CHF 601.05 bestimmt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 601.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehöre) 29 Bern, 30. Januar 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 3. März 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30