2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 350.00 wird vollumfänglich zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'181.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet. Die beschuldigte Person hat damit noch erstinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'831.80 zu bezahlen. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________