1. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'170.65. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Es verbleiben demnach oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 329.35, welche A.________ zu bezahlen hat.