3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'181.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 5'000.00, ausmachend CHF 2'500.00. Im Umfang von 1/2 werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'500.00, durch den Kanton Bern getragen. III. Die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: