und in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 106, 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 303 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen (26. September 2020, 21:05 Uhr, bis 27. September 2020, 17:00 Uhr) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.