3. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4. Weiter verfügt wurde, dass 1 Küchenmesser Victorinox, Seriennr. 5.2003.15 (Ass.- Nr. 024) nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: