442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Es verbleiben demnach oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 329.35, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat. VI. Weitere Verfügungen Es kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. 41 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: