429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldigte zufolge der teilweise Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern mit ½ der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 2'170.65, zu vergüten. 26.4 Verrechnung Nach dem Gesagten entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'170.65. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.