17 Abs. 1 lit. b PKV), die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen. Aufgrund des Verzichts an der Teilnahme an einer mündlichen Urteilseröffnung wird der geltend gemachte Aufwand auf 16 Stunden gekürzt. Alsdann wird der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt. Folglich resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 4'341.30 (CHF 4'000.00 [16 x CHF 250.00], zzgl. CHF 16.00 [Auslagen] und CHF 325.30 [MWSt]). Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.