Oberinstanzliches Verfahren Wie bereits dargelegt, obsiegt der Beschuldigte vor oberer Instanz teilweise, weshalb ihm eine Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zusteht. Mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 macht Rechtsanwalt C.________ einen Aufwand von rund 16.41 Stunden à CHF 270.00 (ausmachend CHF 4'432.51), Auslagen von CHF 16.00 und CHF 360.33 MWSt geltend (pag. 725 ff.). Das geltend gemachte Honorar scheint mit Blick auf die Bemessungskriterien der PKV (vgl. Tarifrahmen nach Art. 17 Abs. 1 lit.