40 26.2.2 Rechtsanwalt C.________ Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Bei Auferlegung der Kosten ist keine Entschädigung auszurichten (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 3b zu Art. 429 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten ist demnach keine Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. 26.3 Oberinstanzliches Verfahren