zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich ebenfalls nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). 26.2 Erstinstanzliches Verfahren 26.2.1 Rechtsanwältin B.________ Es liegen keine Gründe vor, auf die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Honorars für die frühere amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________ (vgl. pag. 309 f. und 386 f.), zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B._____