428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich u.a. Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von sechs Jahren. Mit ihren Anträgen ist