426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Folglich wird der Beschuldigte verpflichtet, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'181.80 zu tragen. Am 14. Juni 2021 wurde ein Bussen- und Kostendepositum in der Höhe von CHF 350.00 sichergestellt (pag. 227). Dieser Geldbetrag wird zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Der Beschuldigte hat damit noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'831.80 zu bezahlen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).