Der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung rechtfertigt mit der Vorinstanz keine separate Kostenausscheidung (vgl. pag. 628). Zu präzisieren ist Folgendes: Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen belaufen sich auf total CHF 25'060.50. Darin eingeschlossen sind auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese sind von der Kostentragungspflicht der verurteilten Person grundsätzlich ausgenommen. Diese ist aber verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).