25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auch die obere Instanz spricht den Beschuldigten vorliegend in den noch angefochtenen Punkten schuldig, wenngleich bei Ziff. I.1. AKS im Sinne der Eventualanklage. Der Beschuldigte wird folglich für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung rechtfertigt mit der Vorinstanz keine separate Kostenausscheidung (vgl. pag.