22.3 Vollzugsform Die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug (E. IV.21. hiervor) gelten auch für die Geldstrafe. Auch für die Geldstrafe kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wobei die Probezeit ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt wird. 22.4 (Keine) Verbindungsbusse Die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug (E. IV.21. hiervor) gelten auch für die Geldstrafe. Auch für die Geldstrafe kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wobei die Probezeit ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt wird.